Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen

Regel 221 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.

Regel 221.1 → Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung
Beschreibt die Frist, innerhalb derer eine Partei einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung stellen kann.

Regel 221.2 → Inhalt des Antrags auf Zulassung der Berufung
Regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung.

Regel 221.3 → Zuweisung des Antrags an den ständigen Richter
Erläutert die Zuweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung an den ständigen Richter und dessen Entscheidung.

Regel 221.4 → Entscheidung über die Berufung gegen eine Kostenentscheidung
Beschreibt die Entscheidung des ständigen Richters über die Berufung gegen eine Kostenentscheidung.

siehe auch

EPGVO, Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht
Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.