Anzeigen:
Regel 221.3 EPGVO erläutert die Zuweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung an den ständigen Richter und dessen Entscheidung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird dem ständigen Richter (Regel 345.5 und 345.8) zugewiesen, der über die Zulassung der Berufung entscheidet.
Regel 221 → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de