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Regel 221.2 EPGVO regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss enthalten:
(a) die Gründe für die Durchführung der Berufung;
(b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, soweit erforderlich.
Regel 221 → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.
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