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upc:frist_fuer_den_antrag_auf_zulassung_der_berufung

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Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung

Regel 221.1 EPGVO beschreibt die Frist, innerhalb derer eine Partei einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung stellen kann.

Regel 221.1 EPGVO

Eine Partei, die durch eine der in Regel 157 genannten Entscheidungen beschwert ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen.

siehe auch

Regel 221 → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.

upc/frist_fuer_den_antrag_auf_zulassung_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 08:36 von mfreund