Regel 83 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente.
Regel 83 (1) EPGVO → Antrag auf Rücktritt
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung.
Regel 83 (2) EPGVO → Eintragung in das Register
Regelt die Eintragung des Antrags auf Rücktritt in das Register und die Wirksamkeit des Rücktritts.
Regel 83 (3) EPGVO → Benachrichtigung der Patentämter
Legt fest, dass das Europäische Patentamt und die nationalen Patentämter über die Eintragung des Rücktritts benachrichtigt werden müssen.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.