Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung

Regel 83 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente.

Regel 83 (1) EPGVO → Antrag auf Rücktritt
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung.

Regel 83 (2) EPGVO → Eintragung in das Register
Regelt die Eintragung des Antrags auf Rücktritt in das Register und die Wirksamkeit des Rücktritts.

Regel 83 (3) EPGVO → Benachrichtigung der Patentämter
Legt fest, dass das Europäische Patentamt und die nationalen Patentämter über die Eintragung des Rücktritts benachrichtigt werden müssen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.