Antrag auf Prozesskostenhilfe

Regel 378 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.

Regel 378 (1) EPGVO → Erforderliche Angaben im Antrag
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss die wirtschaftliche Lage des Antragstellers darlegen und die Beweismittel benennen, auf die sich die Klage stützt, wenn der Antrag vor Einreichung der Klage gestellt wird.

Regel 378 (2) EPGVO → Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden.

Regel 378 (3) EPGVO → Belege für den Antrag
Der Antrag ist mit Unterlagen zu belegen, die die Bedürftigkeit des Antragstellers nachweisen, wie Bescheinigungen über Einkommen, Vermögen, Kapital und familiäre Verhältnisse.

Regel 378 (4) EPGVO → Neuer Antrag bei Berufung
Im Falle einer Berufung ist ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

Regel 378 (5) EPGVO → Anwendung von Regel 8
Regel 8 findet keine Anwendung auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.