Regel 378 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Regel 378.1 EPGVO → Zeitpunkt des Antrags
Beschreibt, wann der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden kann.
Regel 378.2 EPGVO → Inhalt des Antrags
Legt fest, welche Informationen der Antrag auf Prozesskostenhilfe enthalten muss.
Regel 378.3 EPGVO → Belege für den Antrag
Regelt die Belege, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind.
Regel 378.4 EPGVO → Neuer Antrag bei Berufung
Erläutert, dass bei einer Berufung ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden muss.
Regel 378.5 EPGVO → Anwendung von Regel 8
Regelt die Nichtanwendung von Regel 8 auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe.
EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.