Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:zeitpunkt_des_antrags

finanzcheck24.de

Zeitpunkt des Antrags

Regel 190 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, eine Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens zu beantragen.

Regel 190 (2) EPGVO

Eine Partei kann eine solche Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens beantragen.

siehe auch

Regel 190 EPGVO → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

upc/zeitpunkt_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1