Antrag auf Intervention

Gemäß Regel 313.1 EPGVO [→ Einreichung eines Streithilfeantrags] kann ein Antrag auf Intervention [Regel 313 → Streithilfeantrag] jederzeit während des Verfahrens vor Gericht von jeder Person eingereicht werden, die ein rechtliches Interesse am Ausgang einer dem Gericht vorgelegten Klage nachweist.1)

Gemäß R. 313.2 EPGVO [→ Zulässigkeit des Streithilfeantrags] ist ein Antrag auf Intervention nur dann zulässig, wenn er vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, es sei denn, das Gericht ordnet etwas anderes an.2)

siehe auch

Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.

1) , 2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 8. Januar 2025 – UPC_CoA_621/2024