Antrag auf Änderung des Patents

Regel 12 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Inhaber einen Antrag auf Änderung des Patents einreichen kann und beschreibt die nachfolgenden Schriftsätze.

Regel 12 (4) EPGVO

Wenn der Inhaber einen Antrag auf Änderung des Patents einreicht, hat der Beklagte mit der Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents einzureichen; der Inhaber kann eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung einreichen, und der Beklagte kann auf diese Replik eine Duplik einreichen [Regel 32].

siehe auch

Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.