Antrag auf Änderung des Patents

Regel 29(f) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Einreichung eines Antrags auf Änderung des Patents durch den Kläger oder den Inhaber.

Regel 29(f) EPGVO

Wenn der Kläger nicht der Patentinhaber ist, schließen sämtliche Bezugnahmen auf den Kläger in Regel 29 im Hinblick auf einen Antrag auf Änderung des Patents den Inhaber ein.

Regel 30 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung eines Antrags auf Änderung des Patents durch den Patentinhaber.

Regel 30.1 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Änderung des Patents
Beschreibt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Änderung des Patents, der in der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung enthalten sein kann.

Regel 30.2 EPGVO → Zulassung späterer Anträge
Regelt die Zulassung späterer Anträge auf Änderung des Patents durch das Gericht.

Regel 30.3 EPGVO → Benachrichtigung bei anhängigem Verfahren
Beschreibt die Benachrichtigungspflicht des Klägers bei einem anhängigen Verfahren bezüglich des Patents, das Gegenstand eines Antrags auf Änderung ist.

siehe auch

Regel 29 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage, der Replik und der Duplik.

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.

Antrag auf Änderung des Patents

Regel 43.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Ablauf, wenn ein Antrag auf Änderung des Patents gestellt wird.

Regel 43.3 EPGVO

Wird ein Antrag auf Änderung des Patents gestellt, hat der Kläger eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents einzureichen. Der Beklagte kann eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag einreichen. Der Kläger kann eine Duplik auf die Replik einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

siehe auch

Regel 43 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)
Beschreibt den gesamten Ablauf des schriftlichen Verfahrens bei einer Klage auf Nichtigerklärung.