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Regel 43 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Austausch von Schriftsätzen im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung.
Regel 43.1 EPGVO → Schriftliches Verfahren
Das schriftliche Verfahren umfasst die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung, einer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, einer Replik und einer Duplik.
Regel 43.2 EPGVO → Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann einen Antrag auf Änderung des Patents und eine Verletzungswiderklage umfassen.
Regel 43.3 EPGVO → Antrag auf Änderung des Patents
Regelt den Ablauf, wenn ein Antrag auf Änderung des Patents gestellt wird, einschließlich der Einreichung von Erwiderung, Replik und Duplik.
Regel 43.4 EPGVO → Verletzungswiderklage
Beschreibt den Ablauf, wenn eine Verletzungswiderklage eingereicht wird, einschließlich der Einreichung von Erwiderung, Replik und Duplik.
Regel 43.5 EPGVO → Anwendung von Regel 12.5
Bestimmt, dass Regel 12.5 auf das Verfahren Anwendung findet.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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