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upc:benachrichtigung_bei_anhaengigem_verfahren

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Benachrichtigung bei anhängigem Verfahren

Regel 30.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Benachrichtigungspflicht des Klägers bei einem anhängigen Verfahren bezüglich des Patents, das Gegenstand eines Antrags auf Änderung ist.

Regel 30.3 EPGVO

Ist ein anderes Verfahren bezüglich des Patents anhängig, das Gegenstand eines Antrags auf Änderung des Patents ist, hat der Kläger das betreffende Gericht oder die betreffende Behörde darüber zu benachrichtigen, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, und die nach Absatz 1(a) erforderlichen Angaben zu machen.

siehe auch

Regel 30 EPGVO → Antrag auf Änderung des Patents
Regelt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung eines Antrags auf Änderung des Patents.

upc/benachrichtigung_bei_anhaengigem_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 19:30 von mfreund