Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung

Regel 196 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

Regel 196.1 EPGVO → Maßnahmen zur Beweissicherung
Beschreibt die spezifischen Maßnahmen, die das Gericht zur Beweissicherung anordnen kann.

Regel 196.2 EPGVO → Verwendung der Beweissicherungsergebnisse
Regelt die Verwendung der Ergebnisse der Beweissicherung im entsprechenden Verfahren.

Regel 196.3 EPGVO → Vollstreckbarkeit der Anordnung
Erläutert die Vollstreckbarkeit der Anordnung und die Bedingungen, die das Gericht festlegen kann.

Regel 196.4 EPGVO → Benennung der ausführenden Person
Beschreibt die Anforderungen an die Person, die die Maßnahmen zur Beweissicherung ausführt.

Regel 196.5 EPGVO → Anforderungen an die ausführende Person
Erläutert die Anforderungen an die Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ausführenden Person.

Regel 196.6 EPGVO → Sicherheitsleistung des Antragstellers
Regelt die Sicherheitsleistung, die der Antragsteller möglicherweise erbringen muss.

Regel 196.7 EPGVO → Berufung gegen die Anordnung
Beschreibt die Möglichkeit, Berufung gegen die Anordnung der Beweissicherung einzulegen.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.