Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung

Regel 196 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

Regel 196 (1) EPGVO → Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, spezifische Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, einschließlich der Beschreibung, Beschlagnahme und Sicherung von Beweismitteln.

Regel 196 (2) EPGVO → Verwendung der Ergebnisse der Beweissicherung
Bestimmt, dass die Ergebnisse der Beweissicherung nur im entsprechenden Verfahren verwendet werden dürfen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.

Regel 196 (3) EPGVO → Vollstreckbarkeit der Anordnung
Legt fest, dass die Anordnung der Beweissicherung sofort vollstreckbar ist, es sei denn, das Gericht entscheidet anders, und beschreibt mögliche Bedingungen für die Vollstreckung.

Regel 196 (4) EPGVO → Benennung einer ausführenden Person
Erfordert die Benennung einer Person, die die Maßnahmen zur Beweissicherung ausführt und dem Gericht einen Bericht vorlegt.

Regel 196 (5) EPGVO → Anforderungen an die ausführende Person
Legt fest, dass die ausführende Person eine Fachperson oder ein Sachverständiger sein muss, der Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.