Der Begriff „Äquivalente Patentverletzung“ bezieht sich auf Situationen, in denen ein Verletzungsgegenstand nicht unter die Patentansprüche fällt, aber dennoch als Patentverletzung angesehen wird, weil sie im Wesentlichen die gleiche Funktion auf im Wesentlichen die gleiche Weise erfüllt, um das gleiche Ergebnis wie die patentierte Erfindung zu erzielen. Diese Doktrin wird häufig verwendet, um zu verhindern, dass ein Verletzer die Haftung durch nur unwesentliche Änderungen an einer patentierten Erfindung umgeht.
Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten bewertet, wobei Art. 69 EPÜ [→ Schutzbereich] und das Protokoll [→ Auslegungsprotokoll] angewendet werden. Der erste Schritt bewertet die 'wörtliche' Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung der Ansprüche. Im zweiten Schritt, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt gilt, wird die Äquivalenz bewertet.1)
Der angewandte Test zur Beurteilung der Verletzung durch Äquivalenz basiert auf der Rechtsprechung in verschiedenen nationalen Jurisdiktionen, wie von beiden Parteien in diesem Fall vorgeschlagen. Dies bedeutet, dass eine Variation als äquivalent zu einem im Anspruch spezifizierten Element gilt, wenn die folgenden vier Fragen bejaht werden:2)
Ein Äquivalenzargument stellt keine Änderung des Streitgegenstands im Sinne von Regel 263 EPGVO dar.3)
→ Patentverletzung
Bezeichnet die unbefugte Nutzung, Herstellung, den Verkauf oder das Angebot zum Verkauf eines patentgeschützten Produkts oder Verfahrens.