Ablauf der Zwischenanhörung

Regel 105 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.

Regel 105 (1) EPGVO → Durchführung der Zwischenanhörung
Beschreibt, dass die Zwischenanhörung möglichst per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte.

Regel 105 (2) EPGVO → Öffentlichkeit der Zwischenanhörung
Regelt, dass die Zwischenanhörung auf Antrag einer Partei im Gericht stattfinden kann und unter bestimmten Umständen öffentlich oder nicht öffentlich sein kann.

Regel 105 (3) EPGVO → Sprache der Zwischenanhörung
Erlaubt dem Berichterstatter, die Zwischenanhörung in jeder Sprache abzuhalten, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben.

Regel 105 (4) EPGVO → Anwendung von Regel 103
Bestimmt, dass Regel 103 entsprechend für die Zwischenanhörung gilt.

Regel 105 (5) EPGVO → Anordnung nach der Zwischenanhörung
Legt fest, dass der Berichterstatter nach der Zwischenanhörung eine Anordnung erlässt, die die getroffenen Entscheidungen enthält.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.