Informationspflichten

312d (1) BGB

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

312g BGB → Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen

§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF → Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag

Art 246 EGBGB ff → Informationspflichten nach dem EGBGB

§ 5a UWG → Irreführung durch Unterlassen

BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZR 135/16 - Grüne Woche II:

Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren.1)

Nach § 312d Abs. 1 ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren.

Nach § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems erfolgt. Die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB dient der Umsetzung des Begriffs des Fernabsatzvertrags in Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift auszulegen. Nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden.2)

Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB schreibt vor, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB zu informieren. Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren.3)

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, bei denen ihm ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2. Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 3 Satz 1 Nr. 4 EGBGB mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Die weiteren Angaben nach Art. 246a § 1 EGBGB hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 3 Satz 2 EGBGB in geeigneter Weise unter Beachtung von Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB zugänglich zu machen. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a §§ 1 bis 3 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Abweichend hiervon kann der Unternehmer dem Verbraucher die in Art. 246a § 3 Satz 2 EGBGB genannten Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB in geeigneter Weise zugänglich machen.4)

Diese Regelungen beruhen auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 4 und Erwägungsgrund 7 der Richtlinie eine Vollharmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes bezweckt wird, so dass die Mitgliedstaaten insoweit weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise bei Bestehen eines Widerrufsrechts über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU. Bei Fernabsatzverträgen erteilt der Unternehmer dem Verbraucher diese Information nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU in klarer und verständlicher Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise oder stellt diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags (unter anderem) zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu erteilen, die das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU genannte Widerrufsrecht betreffen. Die anderen in Art. 6 Abs. 1 genannten Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU in geeigneter Weise im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie zu erteilen.5)

Gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB hat der Unternehmer, wenn dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, diesen über sein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Nach der Legaldefinition in § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt es sich bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen um solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Nach § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB sind Geschäftsräume im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Bestimmungen der §§ 312b und 312g BGB dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU.6)

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB die Begriffsbestimmung der Geschäftsräume in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU wörtlich übernommen.7)

BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 Nr. L 304, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, darauf an, a) ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt, oder darauf, b) ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet? 2. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken? 3. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?

Mit der Richtlinie 2011/83/EU werden die Richtlinien 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz durch eine einzige Richtlinie ersetzt (Erwägungsgrund 2). Dabei wurde der diesen älteren Richtlinien zugrunde liegende Mindestharmonisierungsansatz aufgegeben und stattdessen im Grundsatz eine Vollharmonisierung angestrebt (Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU). Der durch die Richtlinie 2011/83/EU für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vorgesehene Schutz in Form eines Widerrufsrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass bei derartigen Verträgen der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (Erwägungsgründe 21 und 37). In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2011/83/EU heißt es hierzu, dass als Geschäftsräume alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen. Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, beispielsweise während der Fremdenverkehrssaison an einem Skiort oder Seebadeort, sollten als Geschäftsräume angesehen werden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit in diesen Geschäftsräumen für gewöhnlich ausübt. Der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Verkehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze sollten nicht als Geschäftsräume gelten.

Entscheidend für das Erfordernis der Information des Verbrauchers über ein Widerrufsrecht ist nach der Richtlinie 2011/83/EU und der sie umsetzenden deutschen Regelung des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB, ob der Vertrags- schluss des Verbrauchers mit dem Unternehmer außerhalb von beweglichen Gewerberäumen erfolgt, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Frage, wie festgestellt wird, ob der Unternehmer seine Tätigkeit am Ort des Vertragsschlusses für gewöhnlich ausübt, ist den Bestimmungen der Richtlinie nicht eindeutig zu entnehmen.

Es kommt in Betracht, darauf abzustellen, ob der Unternehmer eine bestimmte Vertriebsmethode für gewöhnlich nutzt, ob er also regelmäßig in beweglichen Gewerberäumen seine Produkte vertreibt oder ob dies nur ausnahmsweise geschieht (Strobl, NJW 2015, 721, 722; Großkomm.BGB/Busch, § 312b Rn. 35 [Stand: 20. Juli 2016]; Klocke, EuZW 2016, 411). Hierfür spricht der Wortlaut von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU. Der Erwä- gungsgrund 22 der Richtlinie 2011/83/EU erwähnt ebenfalls, dass als Geschäftsräume alle Arten von Räumlichkeiten wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen gelten sollen, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Allerdings führt eine solche Auslegung, die sich an den Verhältnissen des Unternehmers orientiert, nach Auffassung des Senats nicht zu befriedigenden Ergebnissen.

Bietet ein Unternehmer seine Produkte, die er im Wesentlichen in einer stationären gewerblichen Niederlassung vertreibt, zusätzlich auf einer Messe zum Verkauf an, wäre ein Verbraucher, der diese Produkte auf der Messe erwirbt, bei dem vorstehenden Verständnis des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU zum Widerruf berechtigt, weil der Unternehmer seine Tätigkeit dort für gewöhnlich nicht ausübt. Würde der Verbraucher dagegen am benachbarten Messestand ein vergleichbares Produkt erwerben, könnte es sein, dass ihm ein Widerrufsrecht deshalb nicht zusteht, weil der dort tätige Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich auf Messen ausübt und kein stationäres Ladengeschäft unterhält. Es erscheint unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes we- nig konsequent, dem Verbraucher je nach Betriebsorganisation des Unternehmers bei im Übrigen identischen äußeren Umständen des Vertragsschlusses in einem Fall ein Widerrufsrecht zu gewähren und es im anderen Fall auszuschließen.

Wenn die Richtlinie trotz der vorstehenden Erwägungen dahingehend auszulegen wäre, dass es darauf ankommt, wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert, setzt der Erfolg der Klage im Streitfall voraus, dass die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit für gewöhnlich nicht auf Messen ausübt. Das Berufungsgericht hat zu der Unternehmensorganisation der Beklagten keine Feststellungen getroffen, so dass im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen wäre, dass der Vortrag der Beklagten nicht zutrifft, sie vertreibe ihre Dampfstaubsauger seit vielen Jahren ausschließlich über Messen. In diesem Fall wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen zur Vertriebsstruktur der Beklagten getroffen werden

Nach anderer Auffassung, die sich auf das deutsche Gesetzgebungsverfahren bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU stützt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/12637, Seite 50 zu § 312a BGB des Entwurfs), kommt es für die Frage, ob der Unternehmer seine Tätigkeit gewöhnlich in beweglichen Gewerberäumen ausübt, nicht darauf an, wie der Unternehmer seine Vertriebstätigkeit organisiert, sondern auf die Sicht des Verbrauchers. Diese Ansicht beruft sich auf den Sinn und Zweck des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und des diese Vorschrift in das deutsche Recht umsetzenden § 312g Abs. 1 BGB. Der Verbraucher soll vor übereilten Vertragsabschlüssen geschützt werden, zu denen es in einer den Verbraucher überraschenden Situation oder unter psychischem Druck kommt. Für diese Auslegung sprechen die Erwägungsgründe 21 und 37 der Richtlinie 2011/83/EU. In diesem Zusammenhang wird danach differenziert, ob auf einem Jahrmarkt oder auf einer Messe messetypische Produkte zum Kauf angeboten werden, so dass der Verbraucher mit entsprechenden Angeboten rechnen musste, oder ob es sich um fachfremde Produkte handelt, deren Angebot für den Verbraucher nicht zu erwarten war (Junker in Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand: 1. Dezember 2016, § 312 Rn. 50 ff.; BeckOK BGB/Maume, § 312b Rn. 31, 42. Edition, Stand: 1. Februar 2017; Klocke, EuZW 2016, 411, 414). Dieser Auffassung haben sich das Berufungsgericht und andere deutsche Gerichte angeschlossen (OLG München, Urteil vom 15. März 2017 - 3 U 3561/16, juris Rn. 26; LG Frankfurt [Oder], Urteil vom 26. September 2016 - 16 S 117/15, unveröffentlicht; AG Pinneberg, SchlHA 2016, 136; AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 5. April 2016 - 18 C 415/15, juris Rn. 19 ff.).

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unbeweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU oder um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU? 2. Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerberaum handelt: Ist die Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit „für gewöhnlich“ auf Messeständen ausübt, danach zu beantworten, a) wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oder b) ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der konkreten Messe rechnen muss? 3. Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt (Frage 2 b): Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die konkreten Waren auf der in Rede stehenden Messe rechnen muss, darauf abzustellen, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich darstellt?

Die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) dar.8)

Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.9)

Die nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF vorvertraglich zu erteilende Information zu Garantien stellt eine wesentliche Information im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 UWG nF dar. Die eingangs genannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU. Die darin geregelte vorvertragliche Informationspflicht betreffend gewerbliche Garantien stellt eine Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation dar, auch wenn Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG nicht genannt ist.10)

312d (2) BGB

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV
3) , 4) , 5) , 6) , 7)
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte
8) , 9)
BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - Verfügbare Telefonnummer
10)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV; m.V.a. Büscher/ Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 152; Großkomm.UWG/Lindacher/Peifer, 3. Aufl., § 5a Rn. 72 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5a Rn. 5.6