Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
§ 312g (1) BGB → Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (3) BGB → Buttonlösung
§ 312g (4) BGB → Nichtigkeit eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (5) BGB → Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (6) BGB → Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g BGB → Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr