Gebrauchsbefugnis

§ 743 (2) BGB

Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

PatG → Gebrauchsbefugnis der Teilhaber einer Patentgemeinschaft

§ 744 BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung

Der Gebrauch ist nicht anteilsbezogen. Abgeleitet aus § 745 III BGB bzw. § 242 BGB besteht eine Ausgleichspflicht nach billigem Ermessen.

Die Gebrauchsbefugnis kann durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden (BGH-Entscheidung), d.h. § 745 III BGB gilt nicht!

Nach § 167a Ziffer 3b ist das jedoch nicht möglich.

siehe auch

§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft