Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
§ 23 (1) Nr. 1 KUG → Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
§ 23 (1) Nr. 2 KUG → Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
§ 23 (1) Nr. 4 KUG → Bildnisse in höherem Interesse der Kunst
§ 23 (2) KUG → Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten
§ 22 KUG → Recht am eigenen Bild