Artikel 53 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Vertragsstaaten.
Artikel 53 (1a) PCT → Vertragsstaaten in der Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung aus den Vertragsstaaten.
Artikel 53 (1b) PCT → Vertretung durch Delegierte
Regelt die Vertretung der Vertragsstaaten durch Delegierte.
Artikel 53 PCT → Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.