Zusammensetzung der Versammlung

Artikel 53 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Vertragsstaaten.

Artikel 53 (1a) PCT → Vertragsstaaten in der Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung aus den Vertragsstaaten.

Artikel 53 (1b) PCT → Vertretung durch Delegierte
Regelt die Vertretung der Vertragsstaaten durch Delegierte.

siehe auch

Artikel 53 PCT → Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.