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Artikel 53 (1a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung aus den Vertragsstaaten.
Die Versammlung setzt sich vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 aus den Vertragsstaaten zusammen.
Artikel 53 (1) PCT → Zusammensetzung der Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Vertragsstaaten.
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