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Artikel 53 (1b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Vertretung der Vertragsstaaten durch Delegierte.
Die Regierung jedes Vertragsstaats wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Artikel 54 (2b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Vertretung der Mitgliedstaaten im Exekutivausschuss durch Delegierte.
Die Regierung jedes Mitgliedstaats des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Artikel 53 (1) PCT → Zusammensetzung der Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Vertragsstaaten.
Artikel 54 (2) PCT → Zusammensetzung des Exekutivausschusses
Regelt die Zusammensetzung des Exekutivausschusses und die Vertretung der Mitgliedstaaten.
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