Regel 66.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen.
Regel 66.4(a) PCT → Ermessen der Behörde zur Abgabe zusätzlicher Bescheide
Beschreibt das Ermessen der Behörde zur Abgabe zusätzlicher schriftlicher Bescheide.
Regel 66.4(b) PCT → Antrag des Anmelders auf zusätzliche Möglichkeiten
Regelt den Antrag des Anmelders auf zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung.
Regel 66 PCT → Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.