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pct:antrag_des_anmelders_auf_zusaetzliche_moeglichkeiten

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Antrag des Anmelders auf zusätzliche Möglichkeiten

Regel 66.4(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Antrag des Anmelders auf zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung.

Regel 66.4(b) PCT

Auf Antrag des Anmelders kann die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ihm eine oder mehrere zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung einräumen.

siehe auch

Regel 66.4 PCT → Zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen
Regelt die zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen.

pct/antrag_des_anmelders_auf_zusaetzliche_moeglichkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 10:22 von mfreund