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pct:ermessen_der_behoerde_zur_abgabe_zusaetzlicher_bescheide

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Ermessen der Behörde zur Abgabe zusätzlicher Bescheide

Regel 66.4(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Ermessen der Behörde zur Abgabe zusätzlicher schriftlicher Bescheide.

Regel 66.4(a) PCT

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann nach ihrem Ermessen einen oder mehrere zusätzliche schriftliche Bescheide abgeben; hierauf sind die Regeln 66.2 und 66.3 anzuwenden.

siehe auch

Regel 66.4 PCT → Zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen
Regelt die zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen.

pct/ermessen_der_behoerde_zur_abgabe_zusaetzlicher_bescheide.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 10:21 von mfreund