Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche

Regel 90bis.3bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche.

Regel 90bis.3bis a) PCT → Zeitpunkt der Zurücknahme des Antrags auf ergänzende Recherche
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf eine ergänzende Recherche zurückgenommen werden kann.

Regel 90bis.3bis b) PCT → Wirksamkeit der Zurücknahme des Antrags auf ergänzende Recherche
Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung des Antrags auf ergänzende Recherche.

siehe auch

Regel 90bis PCT → Zurücknahmen
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.