Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung

Artikel 37 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.

Artikel 37 (4) a PCT → Allgemeine Wirkungen der Zurücknahme
Erläutert die allgemeinen Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.

Artikel 37 (4) b PCT → Wirkungen bei Zurücknahme vor Ablauf der Frist
Beschreibt die Wirkungen der Zurücknahme, wenn sie vor Ablauf der Frist erfolgt.

siehe auch

Artikel 37 PCT → Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.