Artikel 37 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.
Artikel 37 (4) a PCT → Allgemeine Wirkungen der Zurücknahme
Erläutert die allgemeinen Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.
Artikel 37 (4) b PCT → Wirkungen bei Zurücknahme vor Ablauf der Frist
Beschreibt die Wirkungen der Zurücknahme, wenn sie vor Ablauf der Frist erfolgt.
Artikel 37 PCT → Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.