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Artikel 37 (4) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Wirkungen der Zurücknahme, wenn sie vor Ablauf der Frist erfolgt.
Erfolgt die Zurücknahme des Antrags oder die Zurücknahme der Auswahlerklärung vor Ablauf der jeweils anwendbaren Frist nach Artikel 22, so gilt sie nicht als Zurücknahme der internationalen Anmeldung; jedoch kann das Recht jedes Vertragsstaats vorsehen, daß diese Vergünstigung nur dann gilt, wenn sein nationales Amt innerhalb der vorgenannten Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung mit einer Übersetzung (wie vorgeschrieben) erhalten hat und die nationalen Gebühren gezahlt worden sind.
Artikel 37 (4) PCT → Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung
Regelt die Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.
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