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Artikel 37 (4) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die allgemeinen Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.
Vorbehaltlich des Buchstaben b gilt die Zurücknahme eines Antrags oder der Auswahlerklärung, falls das nationale Recht dieses Staats nichts anderes bestimmt, mit Wirkung für diesen Staat als Zurücknahme der internationalen Anmeldung.
Artikel 37 (4) PCT → Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung
Regelt die Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.
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