Regel 73.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übersendung der Unterlagen an die ausgewählten Ämter und die Bedingungen dafür.
Regel 73.2(a) PCT → Übersendung gemäß Regel 93bis.1
Beschreibt die Bedingungen für die Übersendung der Unterlagen an die ausgewählten Ämter gemäß Regel 93bis.1.
Regel 73.2(b) PCT → Antrag des Anmelders oder des Amts
Regelt die Vorgehensweise bei einem ausdrücklichen Antrag des Anmelders oder des Amts auf Übersendung der Unterlagen.
Regel 73.2(c) PCT → Übersendung bei Zurücknahme des Antrags
Beschreibt die Übersendung der Unterlagen im Fall der Zurücknahme des Antrags oder der Auswahlerklärungen.
Regel 73 PCT → Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.