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pct:uebersendung_des_internationalen_vorlaeufigen_pruefungsberichts_oder_des_schriftlichen_bescheids_der_internationalen_recherchenbehoerde

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Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

Regel 73 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.

Regel 73.1 PCT → Herstellung der Kopien durch das Internationale Büro
Beschreibt die Herstellung der Kopien der zu übermittelnden Unterlagen durch das Internationale Büro.

Regel 73.2 PCT → Übersendung an die ausgewählten Ämter
Regelt die Übersendung der Unterlagen an die ausgewählten Ämter und die Bedingungen dafür.

siehe auch

PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.

pct/uebersendung_des_internationalen_vorlaeufigen_pruefungsberichts_oder_des_schriftlichen_bescheids_der_internationalen_recherchenbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:00 von mfreund