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pct:antrag_des_anmelders_oder_des_amts

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Antrag des Anmelders oder des Amts

Regel 73.2(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Vorgehensweise bei einem ausdrücklichen Antrag des Anmelders oder des Amts auf Übersendung der Unterlagen.

Regel 73.2(b) PCT

Stellt der Anmelder nach Artikel 40 Absatz 2 einen ausdrücklichen Antrag bei einem ausgewählten Amt, so wird das Internationale Büro auf Antrag dieses Amts oder des Anmelders

i) unverzüglich die in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Übersendung an dieses Amt vornehmen, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 bereits übersandt wurde,

ii) diesem Amt unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids übersenden, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 noch nicht übersandt wurde.

siehe auch

Regel 73.2 PCT → Übersendung an die ausgewählten Ämter
Regelt die Übersendung der Unterlagen an die ausgewählten Ämter und die Bedingungen dafür.

pct/antrag_des_anmelders_oder_des_amts.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:01 von mfreund