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pct:uebersendung_bei_zuruecknahme_des_antrags

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Übersendung bei Zurücknahme des Antrags

Regel 73.2(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersendung der Unterlagen im Fall der Zurücknahme des Antrags oder der Auswahlerklärungen.

Regel 73.2(c) PCT

Hat der Anmelder den Antrag oder eine oder alle Auswahlerklärungen zurückgenommen, so wird, wenn das Internationale Büro den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhalten hat, die in Absatz a vorgesehene Übersendung an das ausgewählte Amt beziehungsweise die ausgewählten Ämter, die von der Zurücknahme betroffen sind, dennoch vorgenommen.

siehe auch

Regel 73.2 PCT → Übersendung an die ausgewählten Ämter
Regelt die Übersendung der Unterlagen an die ausgewählten Ämter und die Bedingungen dafür.

pct/uebersendung_bei_zuruecknahme_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:01 von mfreund