Revision des Vertrags

Artikel 60 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz.

Artikel 60 (1) PCT → Einberufung einer Revisionskonferenz
Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.

Artikel 60 (2) PCT → Beschluss der Revisionskonferenz
Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

Artikel 60 (3) PCT → Zulassung von Beobachtern zur Revisionskonferenz
Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen.

Artikel 60 (4) PCT → Änderung bestimmter Artikel
Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8, Artikel 56 und Artikel 57 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 61 geändert werden.

siehe auch

PCT, Kapitel VII → Revision und Änderungen
Dieses Kapitel beschreibt die Verfahren zur Revision und Änderung des Vertrags.