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pct:zulassung_von_beobachtern_zur_revisionskonferenz

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Zulassung von Beobachtern zur Revisionskonferenz

Artikel 60 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zulassung von Beobachtern zu Revisionskonferenzen.

Artikel 60 (3) PCT

Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen.

siehe auch

Artikel 60 PCT → Revision des Vertrags
Regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz.

pct/zulassung_von_beobachtern_zur_revisionskonferenz.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 07:34 von mfreund