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Artikel 60 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) besagt, dass dieser Vertrag von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden kann.
Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.
Artikel 60 PCT → Revision des Vertrags
Regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz.
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