Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b

Regel 90bis.7 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Regelungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b.

Regel 90bis.7 a) PCT → Mitteilung der Regelung
Beschreibt die Mitteilung der Regelung durch einen Vertragsstaat.

Regel 90bis.7 b) PCT → Veröffentlichung und Wirksamkeit der Regelung
Regelt die Veröffentlichung und Wirksamkeit der Regelung.

siehe auch

Regel 90bis PCT → Zurücknahmen
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.