Anzeigen:
Regel 90bis.7 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilung der Regelung durch einen Vertragsstaat.
Ein Vertragsstaat, dessen nationales Recht die in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b, 2. Halbsatz, umschriebene Regelung enthält, unterrichtet das Internationale Büro schriftlich hiervon.
Regel 90bis.7 PCT → Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b
Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Regelungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de