Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Artikel 62 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.

Artikel 62 (1) PCT → Mitgliedschaft durch Ratifikation oder Beitritt
Beschreibt, wie ein Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft Vertragspartei werden kann.

Artikel 62 (2) PCT → Hinterlegung der Urkunden
Regelt die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden.

Artikel 62 (3) PCT → Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft
Erläutert die Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft auf den Vertrag.

Artikel 62 (4) PCT → Anerkennung der Gebietsregelung
Beschreibt die Anerkennung oder Hinnahme der Gebietsregelung.

siehe auch

PCT, Kapitel VIII → Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.