Artikel 57 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Haushaltsplan des Verbands und die gemeinsamen Ausgaben.
Artikel 57 (1a) PCT → Existenz eines Haushaltsplans
Beschreibt die Existenz eines Haushaltsplans für den Verband.
Artikel 57 (1b) PCT → Inhalte des Haushaltsplans
Regelt die Inhalte des Haushaltsplans des Verbands.
Artikel 57 (1c) PCT → Gemeinsame Ausgaben der Verbände
Beschreibt die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und deren Zurechnung.
Artikel 57 PCT → Finanzen
Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.