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Artikel 57 (1a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Existenz eines Haushaltsplans für den Verband.
Der Verband hat einen Haushaltsplan.
Artikel 57 (1) PCT → Haushaltsplan des Verbands
Beschreibt den Haushaltsplan des Verbands und die gemeinsamen Ausgaben.
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