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Artikel 57 (1b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Inhalte des Haushaltsplans des Verbands.
Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden.
Artikel 57 (1) PCT → Haushaltsplan des Verbands
Beschreibt den Haushaltsplan des Verbands und die gemeinsamen Ausgaben.
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