Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung

Artikel 33 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Ziel der internationalen vorläufigen Prüfung, ein vorläufiges und nicht bindendes Gutachten zu erstellen.

Artikel 33 (1) PCT

Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung ist die Erstellung eines vorläufigen und nicht bindenden Gutachtens darüber, ob die beanspruchte Erfindung als neu [Artikel 33 (2) PCT → Neuheit der beanspruchten Erfindung ], auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) [Artikel 33 (3) → Erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Erfindung] und gewerblich anwendbar [Artikel 33 (4) → Gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Erfindung] anzusehen ist.

siehe auch

Artikel 33 PCT → Internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.