Artikel 48 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeiten der Vertragsstaaten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, und beschreibt die nationalen Regelungen dazu.
Artikel 48 (2a) PCT → Nationale Entschuldigungsregelungen
Beschreibt, dass Vertragsstaaten Fristüberschreitungen entschuldigen können, wenn nationale Gründe vorliegen.
Artikel 48 (2b) PCT → Weitere Entschuldigungsgründe
Erlaubt Vertragsstaaten, Fristüberschreitungen auch aus anderen Gründen zu entschuldigen.
Regel 82quater.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können.
Regel 82quater.1(a) PCT → Beweis für die Ursache der Fristüberschreitung
Beschreibt die Anforderungen an den Beweis für die Ursache der Fristüberschreitung.
Regel 82quater.1(b) PCT → Frist für den Nachweis der Fristüberschreitung
Regelt die Frist für den Nachweis der Fristüberschreitung.
Regel 82quater.1(c) PCT → Nichtberücksichtigung der Entschuldigung durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Entschuldigung der Fristüberschreitung nicht berücksichtigt werden muss.
Regel 82quater.1(d) PCT → Verzicht auf Nachweise durch Ämter oder Behörden
Regelt den Verzicht auf Nachweise durch Ämter oder Behörden.
Artikel 48 PCT → Überschreitung bestimmter Fristen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können.
Regel 82quater PCT → Entschuldigung von Fristüberschreitungen und Verlängerung von Fristen
Regelt die Entschuldigung von Fristüberschreitungen und die Verlängerung von Fristen.