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Regel 82quater.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Entschuldigung der Fristüberschreitung nicht berücksichtigt werden muss.
Die Entschuldigung der Fristüberschreitung muß von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn der Anmelder die in Artikel 22 bzw. Artikel 39 genannten Handlungen zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung, die Fristüberschreitung zu entschuldigen, getroffen wird, bereits vor diesem Amt vorgenommen hat.
Regel 82quater.1 PCT → Entschuldigung von Fristüberschreitungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können.
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