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Artikel 48 (2b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Vertragsstaaten, Fristüberschreitungen auch aus anderen Gründen zu entschuldigen.
Jeder Vertragsstaat kann, soweit er betroffen ist, eine Fristüberschreitung auch aus anderen Gründen als den in Buchstabe a genannten als entschuldigt ansehen.
Artikel 48 (2) PCT → Entschuldigung von Fristüberschreitungen
Erläutert die Möglichkeiten der Vertragsstaaten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, und beschreibt die nationalen Regelungen dazu.
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