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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:nationale_entschuldigungsregelungen

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Nationale Entschuldigungsregelungen

Artikel 48 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, dass Vertragsstaaten Fristüberschreitungen entschuldigen können, wenn nationale Gründe vorliegen.

Artikel 48 (2a) PCT

Jeder Vertragsstaat sieht, soweit er betroffen ist, eine Fristüberschreitung als entschuldigt an, wenn Gründe vorliegen, die nach seinem nationalen Recht zugelassen sind.

siehe auch

Artikel 48 (2) PCT → Entschuldigung von Fristüberschreitungen
Erläutert die Möglichkeiten der Vertragsstaaten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, und beschreibt die nationalen Regelungen dazu.

pct/nationale_entschuldigungsregelungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 07:08 von mfreund