Artikel 31 (6) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind.
Artikel 31 (6) a PCT → Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde
Beschreibt die Anforderungen für die Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde.
Artikel 31 (6) b PCT → Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen
Erläutert die Anforderungen für die Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen beim Internationalen Büro.
Artikel 31 PCT → Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
Regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.