Einreichung des Antrags und der Auswahlerklärung

Artikel 31 (6) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind.

Artikel 31 (6) a PCT → Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde
Beschreibt die Anforderungen für die Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde.

Artikel 31 (6) b PCT → Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen
Erläutert die Anforderungen für die Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen beim Internationalen Büro.

siehe auch

Artikel 31 PCT → Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
Regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.