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Artikel 31 (6) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen für die Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen beim Internationalen Büro.
Jede nachträgliche Auswahlerklärung ist beim Internationalen Büro einzureichen.
Artikel 31 (6) PCT → Einreichung des Antrags und der Auswahlerklärung
Legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind.
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