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Artikel 31 (6) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen für die Einreichung des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung bei der zuständigen Behörde.
Der Antrag ist bei der in Artikel 32 genannten zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen.
Artikel 31 (6) PCT → Einreichung des Antrags und der Auswahlerklärung
Legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind.
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