Regel 83 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.
Regel 83.1 PCT → Nachweis des Rechts
Beschreibt die Anforderungen an den Nachweis des Rechts zum Auftreten vor internationalen Behörden.
Regel 83.1bis PCT → Das Internationale Büro als Anmeldeamt
Regelt das Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt.
Regel 83.2 PCT → Mitteilung
Regelt die Mitteilung über das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden.
PCT, Teil D → Regeln zu Kapitel III des Vertrags
Behandelt die Zeitrechnung und die Berechnung von Fristen im Rahmen des PCT-Verfahrens.